Im Vorfeld der am 9. Juni 2024 stattfindenden Europawahl betont der Handelsverband Deutschland (HDE) die Bedeutung des gemeinsamen europäischen Binnenmarktes für den Einzelhandel. Gleichzeitig warnt der HDE vor der Gefährdung des freien und fairen Wettbewerbs durch unverhältnismäßige Vorgaben und mahnt zu klaren und wettbewerbsfördernden Rahmenbedingungen. Kritisch bewertet der Verband insbesondere folgenschwere Eingriffe in die Vertragsfreiheit von Unternehmen, wie etwa bei der geplanten Zahlungsverzugsverordnung.
„Der Einzelhandel baut auch in Zukunft auf einen funktionierenden europäischen Binnenmarkt, der einen freien und fairen Wettbewerb sicherstellt“, so Antje Gerstein, HDE-Geschäftsführerin Europapolitik. Der EU-Binnenmarkt gewährleiste den für die gesamte Branche essenziellen freien Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Personenverkehr. Unternehmen müsse er auch künftig sichere und vorhersehbare Rahmenbedingungen bieten, die den Wettbewerb förderten. „Wichtig sind klare und gleiche Vorgaben für alle. Nationale, diskriminierende oder warenspezifische Vorgaben stehen im Widerspruch zu den Grundprinzipien der EU“, so Gerstein weiter. Ein funktionierender Binnenmarkt sorge für einen zunehmenden Wettbewerb, von dem Konsumentinnen und Konsumenten durch attraktive Preise und eine große Produktauswahl profitierten.
Eine Gefahr für das Funktionieren des EU-Binnenmarktes sieht der HDE in Vorgaben, die unverhältnismäßig in die Vertragsfreiheit der Unternehmen eingreifen und neue bürokratische Strukturen schaffen. „Das komplexe Mehrebenensystem mit seiner verwaltungstechnischen Komplexität, sich überschneidenden Vorschriften und erheblichem bürokratischem Aufwand hat die EU in einen regulativen Burn-out getrieben“, so Gerstein. Daher müsse in der neuen Legislatur verstärkt auf bereits funktionierende, bestehende Mechanismen gesetzt werden.
Das gelte etwa auch mit Blick auf die geplante Zahlungsverzugsverordnung, für die die Europäische Kommission im Herbst 2023 einen Vorschlag vorgestellt hat. Der Verordnungsentwurf sieht neue Regeln für maximal zulässige Zahlungsfristen vor. Im B2B-Gschäftsverkehr dürften demnach vereinbarte Zahlungsfristen 30 Kalendertage nicht mehr überschreiten. Eine Ausnahme soll nur möglich sein, wenn die Mitgliedstaaten eine noch kürzere Zahlungsfrist vorsehen. „Die in der geplanten Zahlungsverzugsverordnung enthaltenen Vorgaben zu Zahlungsfristen gefährden ganze Geschäftsmodelle und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen“, so Gerstein. Liquiditätsspielräume der Unternehmen würden dadurch unverhältnismäßig eingeschränkt. Es sei unbedingt notwendig, dass Zahlungsfristen von bis zu 60 Tagen und im Einzelfall auch längere Fristen weiterhin möglich blieben, wenn diese ausdrücklich vereinbart und nicht grob unbillig seien. Quelle HDE